Fallstrick Urheberrecht

Das Internet verleitet zum schnellen Kopieren und Einfügen. Sehr schnell werden dadurch aber auch Urheberrechte verletzt. Worauf ihr achten solltet...

Macht doch jeder…Ist doch nicht so schlimm…Ist doch nur auf meinem privaten Account…Steht doch schon im Internet – diese und ähnliche Ausflüchte hört man immer wieder, wenn es um Copy & Paste geht, ums Kopieren und Einfügen, ohne dabei aufs Urheberrecht zu achten.

Ein Text und/oder Bild eines anderen ist in der digitalen Welt schnell übernommen. Dass dahinter ein Schöpfer steht, der einen rechtlichen Anspruch auf sein geistiges Eigentum hat, vielleicht sogar genau damit seinen Lebensunterhalt verdient, interessiert häufig nicht. Flattert eine Abmahnung ins Haus, ist die Überraschung allerdings groß. Der finanzielle Schaden mitunter auch.

Dabei ist es relativ einfach, rechtskonform im Internet zu kommunizieren. Einige Grundregeln:

Geschütztes Werk

Was genau ein schützenswertes Werk ist, regelt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) in §2: Bilder, Musik, Filme, Texte, wissenschaftliche und technische Darstellungen – alle Arbeiten, die eine gewisse Schöpfungshöhe haben (diese Website und ihre Inhalte zum Beispiel), unterliegen dem Urheberrecht.

Mitunter ist es aber nicht klar ersichtlich, ob ein (digitales) Werk dem Urheberrecht unterliegt oder nicht, zumal Vieles im Wandel ist. Da Unwissenheit bekanntlich nicht vor Strafe schützt, empfiehlt es sich vor dem Kopieren und Einfügen im Zweifelsfall beim Urheber bzw. dessen Erben nachzufragen. Denn das Schutzrecht gilt auch über das Ableben des Urhebers hinaus, erlischt erst 70 Jahre nach dessen Tod.

Recht am Bild

Der Urheber eines Werkes hat ein unwiderrufliches und nicht übertragbares Eigentumsrecht an seinem Werk. Eine Fotograf zum Beispiel wird in dem Moment zum Urheber, in dem er auf den Auslöser drückt. Das Foto gehört ihm/ihr und er/sie entscheidet darüber, was damit (und zu welchem Preis) geschehen soll.

Wer ein Foto auf einer Website im Internet sieht, kann dies nicht einfach für eigene Zwecke verwenden. Nicht einmal für einen Post in einem der sozialen Medien. Es sei denn, der Urheber hat nach Rückfrage sein schriftliches OK dazu gegeben. Denn um das Foto verwenden zu können, ist ein vom Urheber eingeräumtes Nutzungsrecht erforderlich. Beim Kauf eines Fotos von einer der zahlreichen Bildagenturen wird dies automatisch ausgestellt.

Creative Commons

Anders verhält es sich, wenn der Urheber sein Werk mit einer entsprechenden Creative Commons Lizenz (→ Glossar) der Allgemeinheit zur Verfügung stellt. Creative Commons (CC) ist eine Non-Profit-Organisation, die in Form vorgefertigter Lizenzverträge eine Hilfestellung für Urheber zur Freigabe rechtlich geschützter Inhalte anbietet. Die vergebene und an ein Werk gebundene CC-Lizenz kann vom Urheber weder geändert noch zurückgezogen werden.
CC-lizensiertes Bildmaterial findet sich vielfach im Internet und über die CC-Suchfunktion.

Aber auch diese Lizenzen haben spezifische Anforderungen in Bezug auf die Verwendung (kommerziell, nicht kommerziell, veränderbar u.a.m.) und die Nennung des Urhebers.
In der Bildersuche bei Google kann dies über → Suchfilter → Nutzungsrecht zum Teil bereits voreingestellt werden.

Weitere freie Inhalte – also urheberrechtlich geschützte Werke, die unter Beachtung der zugehörigen Lizenzen sehr einfach genutzt, verbreitet sowie weiterverwendet werden dürfen – finden sich unter den Bezeichnungen Open Education Resources (Materialien für Unterricht und Ausbildung), Open Access (wissenschaftliche Werke) und Open Source (Software). (→ Glossar)

Recht am Text, Zitate

Ähnlich den Bildrechten verhält es sich mit den Textrechten. Auch hier greift das Urheberrecht und schützt geistige, künstlerische und wissenschaftliche Werke.

Die Zitatschranke (§ 51 UrhG) ermöglicht es zwar, urheberrechtlich geschützte Werke unter bestimmten Umständen auch ohne Erlaubnis des Urhebers zu zitieren. Zusätzlich gilt aber das Persönlichkeitsrecht, das freistehende Zitate (zum Beispiel Motivationssprüche auf Postern oder in Präsentationen) ohne Einwilligung des Urhebers verhindert. Ebenso sorgt das Persönlichkeitsrecht dafür, dass nicht sinnentstellend zitiert werden darf. Das Schutzrecht für Texte gilt ebenfalls 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus.

Like, Comment, Share, Retweet

Ob Websites oder in den sozialen Medien, öffentlicher oder privater Account – für das Urheberrecht spielt all dies keine Rolle. Denn das Urheberrecht gilt unabhängig vom Medium und von der Größe des Empfängerkreises. Wer also auf seinem privaten Account (oder auch in einer Präsentation) Bilder und Texte von anderen übernehmen möchte, ist gut beraten, das Urheberrecht zu beachten.

Charlie Brown als Profilbild oder Raumschiff Enterprise als Headerbild auf Facebook zum Beispiel, ist vielleicht lustig, aber ohne die Nutzungsrechte dafür zu besitzen ein klarer Rechtsverstoß.

Auch wer Posts von anderen Usern, deren Inhalt offenkundig das Urheberrecht verletzen, mit seiner Community teilt, verletzt damit ebenfalls das Urheberrecht. Nicht ganz eindeutig ist die Rechtslage und Rechtsprechung für das Liken solcher Posts, da ein Like als Meinungsäußerung angesehen werden kann und zudem in der eigenen Chronik erscheint.

Ansonsten ist das Teilen über die entsprechende Funktion weitgehend unbedenklich, da der Urheber die Kontrolle über seinen Beitrag behält, diesen jederzeit ändern oder löschen kann. Was nicht geht (ohne Einverständnis des Urhebers): Bild bzw. Text herunterladen und neu posten.

Links verwenden

Wer in seinen Social Media Posts auf andere Inhalte verlinkt, erhält automatisch ein Vorschaubild der Zielseite. Das ist so gewollt und rechtlich unbedenklich, sofern dabei ggf. Persönlichkeitsrechte beachtet werden und nicht gegen die Regeln der jeweiligen Plattform verstoßen wird.

Aber auch in diesem Fall gilt: Stellt die Zielseite eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung oder einen sonstigen Rechtsverstoß dar, sollte man auf den Link besser verzichten.

Um Social Media Posts in die eigene Website einzubinden, bieten die Kanäle eine Einbettfunktion an. Darüber bleibt sichergestellt, dass der Urheber des Posts die volle Verfügungsgewalt über seinen Beitrag behält. Löscht oder bearbeitet dieser seinen Post, wirkt sich dies entsprechend auf alle Einbettungen aus.

Urheberrecht für Unterricht und Lehre

Für Bildungseinrichtungen sieht das Urheberrechtsgesetz Besonderheiten vor, damit Lerninhalte anschaulicher vermittelt werden können und auf bereits veröffentlichte Werke zurückgegriffen werden kann (§60 UrhG).

Demnach dürfen bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes zu nicht kommerziellen Zwecken vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden. Dies gilt für Lehrende, Lernende und Prüfer einer Veranstaltung bzw. an derselben Bildungseinrichtung.
In Unterrichts- und Lehrmedien (zum Beispiel Handouts, Scriptsammlungen, Bücher und Broschüren) dürfen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht werden.

Privatkopien und Präsentationen

Ein weitverbreiteter Irrglaube ist übrigens, dass die in der eigenen Präsentationen eingebauten Werke anderer der Regelung Privatkopie unterliegen.
Bis zu sieben Kopien für private Zwecke, für Freunde und Familienangehörige, dürfen zwar angefertigt werden, sofern nichts anderes angegeben ist. Explizit davon ausgenommen sind jedoch Unternehmen.

Die entwickelte Präsentation unterliegt wiederum dem Urheberrecht, wie jedes andere schöpferische Werk auch. Der Arbeitgeber darf das Werk nutzen, eine Vergütung erhält der Urheber regelmäßig durch seinen Lohn.

Ausblick: Panoramafreiheit, Recht am eigenen Bild

Auch wenn dieser Text nicht rechtsverbindlich ist, das Urheberrecht mitunter voller Fallstricke ist und im Zweifelsfall eine Rechtsberatung günstiger kommt als eine Abmahnung: Wer bei Veröffentlichungen stets auch an das Urheberrecht denkt, ist bereits gut beraten.
Ausführlichere Tipps, Tricks und Klicks zum Thema Urheberrecht hat die Bayerische Landeszentrale für neue Medien in einer gleichnamigen Broschüre (PDF) zusammengestellt.

Darüber hinaus gibt es eine Fülle weiterer rechtlicher Aspekte, die es zu beachten gilt, insbesondere für die Aufnahme von Fotos und Videos. Was es zum Beispiel mit der Panoramafreiheit und dem Recht am eigenen Bild auf sich hat, werden wir in einem gesonderten Beitrag erklären. Klickt also bald mal wieder rein!

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