Lernen - wollen, können, dürfen oder müssen?

Gute Frage: Wie steht’s eigentlich mit den Rechten und Pflichten in puncto Weiterbildung und lebenslangem Lernen? Ein Überblick
Sachbearbeiter// 28. August 2019


			
Anspruch auf Weiterbildung Versicherung

New Work, Digitalisierung, Automatisierung – die Arbeits- und Versicherungswelt ist in vielen Bereichen im Umbruch. Gefragt sind engagierte MitarbeiterInnen, die bereit sind, sich den Umbrüchen entsprechend zu verändern oder diese sogar mitzugestalten. Für viele ist dies eine Chance, sich persönlich weiterzuentwickeln, Verantwortung zu übernehmen und an der Karriere zu arbeiten: mit Weiterbildung weiterkommen.

„Berufliche Weiterbildung gilt als Schlüssel zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft und Entfaltung individueller beruflicher Entwicklungspotenziale,“ schreibt das Bundesinstitut für Berufsbildung auf seiner Homepage.

Was aber, wenn sich jemand gar nicht weiterbilden möchte obwohl es notwendig wäre, oder wenn umgekehrt der Wunsch zur Weiterbildung verwehrt wird? Gibt es für MitarbeiterInnen in Versicherungsunternehmen ein Recht auf Weiterbildung oder sogar auch eine Pflicht?

Pflicht zur Weiterbildung

Die Frage nach der Pflicht zur Weiterbildung ist für Vermittler und für vertrieblich tätig InnendienstmitarbeiterInnen schnell beantwortet: Ja, gibt es. 15 Stunden sind jährlich zu absolvieren. Genaueres regelt die Insurance Distribution Directive (IDD). Die Weiterbildungsdatenbank von gut beraten bildet die IDD-Anforderungen für alle betroffenen Personenkreise ab.

Daneben kann es eine Pflicht zur Fort- bzw. Weiterbildung geben, sofern dies so im Arbeitsvertrag geregelt wurde. Oder wenn sich das Arbeitsumfeld ändert – zum Beispiel durch Digitalisierungs- bzw. Automatisierungsmaßnahmen –, so dass ein Mitarbeiter mit seinen bisherigen Kenntnissen nicht mehr eingesetzt werden kann. Bietet der Arbeitgeber in diesem Fall eine berufliche Fortbildung an, liegt es schon im Eigeninteresse, an dieser auch teilzunehmen. Denn anderenfalls droht eine betriebsbedingte Kündigung.

Recht auf Weiterbildung

Gemäß dem Tarifvertrag zur Qualifizierung können Angestellte einmal jährlich ihren Weiterbildungs- und Qualifizierungsbedarf mit Vorgesetzten besprechen und entsprechende Maßnahmen vereinbaren.

Lernen im Urlaub, das Nützliche mit dem Angenehmen verbinden – auch das geht. Bildungsurlaub heißt das Zauberwort. Auf bis zu fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr zusätzlich haben ArbeitnehmerInnen in den allermeisten Bundesländern (in Bayern und Sachsen wird noch darüber verhandelt) Anspruch. Ob für berufliche, politische oder gesellschaftspolitische Themen – wichtige Voraussetzung ist, dass der Weiterbildungsträger im jeweiligen Bundesland offiziell anerkannt ist.

Spaß an Weiterbildung

Damit Lernen nicht zur Mühsal wird, arbeiten zahlreiche Anbieter und Entwickler an neuen Lernformaten und -methoden, verbinden zum Beispiel digitale Kurse mit Präsenztrainings und umgekehrt. Auch das verfolgen wir in diesem Blog. Klickt einfach mal rein → Bildung digital.

 

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