Fallstrick Bildrechte

Wenn ich meine eigenen Fotos poste, kann ich nichts falsch machen, oder? Doch. Damit das aber nicht passiert, haben wir die wichtigsten Dos und Don'ts zusammengestellt

Ein Foto von den KollegInnen bei einer Feier im Büro…ein Teamfoto für die Website oder einen Social Media Kanal des Arbeitgebers…ein Schnappschuss oder Video während eines spannenden Vortrags…solche und ähnliche Aufnahmen finden sich vielfach im Internet. Dass man diese und andere Werke nicht einfach kopieren darf, haben wir bereits im Beitrag → Fallstrick Urheberrecht ausführlich beschrieben.
Aber darf man die oben beschriebenen Fotos und Videos überhaupt unbedenklich erstellen und veröffentlichen?

Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Marken- und Hausrecht – eine Fülle an Paragraphen und Gesetzen gilt es bereits in dem Moment zu beachten, in dem der Auslöser gedrückt wird. Wird ein Foto, ohne die entsprechenden Rechte eingeholt zu haben, auch noch veröffentlicht – auf der eigenen Website oder in einem Social Media Kanal –, kann die Sache sogar teuer werden.

Umgekehrt schützen die entsprechenden Rechte die abgebildeten Personen und Gegenstände vor unliebsamer Veröffentlichung und den Fotografen bzw. Urheber davor, dass seine/ihre Werke nicht ohne Erlaubnis kopiert und/oder veröffentlicht werden dürfen.

Persönlichkeitsrecht und Recht am eigenen Bild

Jeder hat ein Recht am eigenen Bild. Soweit, so einfach. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Grundgesetz verankert und das Recht am eigenen Bild leitet sich im Kunsturhebergesetz daraus ab:
Personen, die man nicht ausdrücklich um Erlaubnis gefragt (bei Minderjährigen ist die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten erforderlich) und über den Verwendungszweck informiert hat, darf man nicht fotografieren, folglich ein unerlaubt gemachtes Foto auch nicht veröffentlichen (§22 Kunsturheberrechtsgesetz, KUG).

Beim Teamfoto oder auch beim Schnappschuss der Büroparty müssen demnach alle erkennbaren Personen ihr Einverständnis gegeben haben. Dies gilt insbesondere für Foto- oder Videoaufnahmen, die der jeweilige Arbeitgeber veranlasst oder anfertigt. Ein Arbeitsvertrag gilt nicht als pauschales Einverständnis dafür.

Und was ist mit einer Straßenszene, die ich fotografieren möchte? Muss ich jeden Einzelnen im Sucherausschnitt um Erlaubnis bitten?

Dass das nahezu unmöglich ist, sieht auch der Gesetzgeber so und hat daher Ausnahmen definiert (§23 KUG): Zielt die Aufnahme nicht darauf ab, eine konkrete Person abzubilden, sondern ist diese lediglich Beiwerk, müssen die abgelichteten Personen nicht um Erlaubnis gefragt werden. Dies gilt zum Beispiel für zufällig durchs Bild laufende Passanten oder auch für Aufnahmen von Menschenmengen, von Publikum.

Ganz eindeutig ist diese Ausnahme jedoch nicht definiert. Im Zweifelsfall ist es daher ratsam, lieber einen anderen Bildausschnitt zu wählen oder zu warten, bis das Motiv ‚frei‘ ist.

Weitere Ausnahmen sind für Bildnisse der Zeitgeschichte und Personen des öffentlichen Lebens sowie von Versammlungen, Großveranstaltungen u.ä. definiert. Diese Ausnahmen sind zwar auch an bestimmte Bedingungen geknüpft, die vor allem bei einer kommerziellen Verwendung der Aufnahmen zu beachten sind. Für die Alltagsfotografie genügt aber zumeist das Wissen um diese Ausnahmen.

Das jeweilige Hausrecht (gegebenenfalls auch eine Parkordnung) können weitere Einschränkungen enthalten. Beim eingangs erwähnten Beispiel des Fotos einer ReferentIn lohnt daher ein Blick in die Hausordnung der VeranstalterIn. Vielleicht hat diese/r grundsätzlich Foto- und Filmaufnahmen in seinen/ihren Räumen verboten? Oder der/die RednerIn hat in der Ankündigung darauf hingewiesen, dass Foto-/Filmaufnahmen gemacht/nicht gemacht werden dürfen?

Fotos/Videos im öffentlichen Raum

Wusstet ihr, dass auch Gebäude, Brunnen, Denkmäler, Skulpturen usw. urheberrechtlich geschützt sind? Ebenso urbane Kunst, wie zum Beispiel Graffiti und Gehwegmalerei?

Sind diese Werke vom öffentlichen Raum aus frei einsehbar, dürfen sie – ohne weitere Hilfsmittel (zum Beispiel Leiter, Hebebühne etc.) – fotografiert werden, so, wie man diese von der Straße aus sieht.

So erklärt sich der Begriff Panoramafreiheit bzw. dessen Synonym Straßenbildfreiheit, der in §59 Urheberrechtsgesetz geregelt ist.
Voraussetzung ist, dass sich die abgebildeten Objekte dauerhaft im öffentlichen Raum befinden. Ist dies nicht der Fall, was zum Beispiel auf einen Pop-up-Store oder ein temporäres Kunstwerk zutrifft, kann die kommerzielle Nutzung von Foto-/Filmaufnahmen eingeschränkt werden.

Die Panoramafreiheit erstreckt sich auch auf Innenhöfe, Passagen u.ä., sofern diese frei zugänglich sind (auch wenn nachts verschlossen).

Das Fotografieren/Filmen in Innenräumen oder durch Fenster und Türen in ein Gebäude hinein ist jedoch ohne Genehmigung nicht erlaubt. Wer ein Foto von seinem Büro, der Cafeteria oder vom Open Space knipsen und veröffentlichen möchte, kann sich nicht auf die Panoramafreiheit berufen, da diese Orte ja nicht frei zugänglich sind, vielmehr dem Hausrecht des Arbeitgebers unterliegen.

Fotos anderer übernehmen: Fair use?

Mitunter berufen sich UserInnen bei der Übernahme von Bildmaterial Anderer auf den Terminus Fair Use. Dieser meint den ungefragten, nicht-kommerziellen Gebrauch von urheberrechtlich geschützten Werken im Sinne des Urhebers.

Das ist zwar unter bestimmten Bedingungen im angelsächsischen Rechtsraum möglich. Im deutschen Urheberrecht gibt es diesen Begriff und das dahinter stehende Rechtsverständnis jedoch nicht.

Sehr wohl kann aber Bildmaterial US-amerikanischer Regierungseinrichtungen ungefragt und nicht-kommerziell verwendet werden. Diese seien schließlich mit Steuergeldern finanziert, so die nachvollziehbare US-Logik, infolgedessen ist das zur Verfügung gestellte Bildmaterial Allgemeingut.

Ebenso irreführend wie Fair use ist die Bezeichnung license free oder royalty free einiger Bildanbieter im Internet. Gemeint ist damit nicht, dass das Material uneingeschränkt, also ungeachtet von Lizenzen (siehe Beitrag → Fallstrick Urheberrecht), genutzt werden kann. Vielmehr lautet die korrekte Übersetzung ohne Lizenzgebühren. Einschränkungen können dennoch damit verbunden sein.

Persönlichkeitsrecht und Datenschutz

Fazit: Wer Foto-/Filmaufnahmen anfertigen und öffentlich zugänglich machen möchte, muss nicht unbedingt Experte in Sachen Urheberrecht sein. Es ist aber hilfreich, sich der vielen Fallstricke bewusst zu sein und im Zweifelsfall die Absicht und das Motiv genauer zu hinterfragen – oder tatsächlich einen Experten zu konsultieren.

Denn es geht nicht nur um Fragen des Urheberrechts. Beim Thema Persönlichkeitsrecht spielen auch Aspekte der Datenschutzgrundverordnung, DSGVO (→ Glossar), eine Rolle. Was es damit auf sich hat, werden wir in einem gesonderten Beitrag erklären. Klickt also bald mal wieder rein!

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